Die Fraktion Bündnis für Bernau / FDP hat zurückliegend immer wieder (so auch bereits früher mit der Initiative der „Bernauer Erklärung“/“Brandenburger Erklärung“ des Bündnisses für Bernau) deutlich gemacht, dass die Energiewende vorangetrieben werden muss.
Gleichwohl wird durch die große Dynamik in Bezug auf den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien – hier der Nutzung der Solarenergie – auch auf die SVV Bernau bei Berlin ein hoher Handlungsdruck erzeugt.
Immer mehr Landwirte – auch in unserer Stadt – werden gezielt von Investorengruppen angesprochen, ihre Ackerflächen für die Überbauung mit Photovoltaik-Freiflächenanlagen zur Verfügung zu stellen.
Erste große Vorhaben befinden sind bereits in der Phase der Abstimmung und Antragstellung.
Einerseits wird mit derartigen Projekten die Energiewende vorangetrieben und den Besitzern der landwirtschaftlichen Nutzflächen attraktive Einnahmemöglichkeiten aus den Pachtgebühren geboten und andererseits wird die landwirtschaftliche Nutzfläche in Deutschland immer weiter dezimiert und das Landschaftsbild teils erheblich beeinträchtigt. Die Dezimierung der landwirtschaftlichen Nutzfläche hat in der Folge u.a. auch Auswirkungen auf die Versorgung mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus heimischem Anbau. Eine Reduzierung der landwirtschaftlichen Nutzfläche und eine damit einhergehende Reduzierung der landwirtschaftlichen Produktion kann nach unserer Auffassung jedoch nicht im Interesse der deutschen Gesellschaft sein. Die Konsequenz würde in der Steigerung der Abhängigkeit von Nahrungsmittelimporten bestehen. Das kann nicht Sinn der Sache sein.
Hierzu gilt es also auch im Verantwortungsbereich unserer SVV sinnvolle Überlegungen anzustellen.
Als Orientierung für die Arbeit der SVV Bernau bei Berlin in Bezug auf die Genehmigung derartiger Anlagen wird auf die „Handreichung Planungskriterien für Photovoltaik-Freiflächenanlagen, 2. Auflage 2020“ der Regionale Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim verwiesen.
Darin enthalten sind Empfehlungen für sogen. Positiv- und Negativkriterien bei der Bewertung derartiger Vorhaben.
Als denkbare Positivkriterien für die Bewertung/Genehmigung derartiger Vorhaben werden in der Handreichung u.a. benannt:
• 110 m-Korridor beiderseits von Autobahnen
• 110 m-Korridor beiderseits von Elektroenergie-Freileitungen (380/220kV)
• 500 m Radius zu bestehenden Biogasanlagen
• 2.000 m Radius zu Umspannwerken
Als denkbare Negativkriterien für die Bewertung/Genehmigung derartiger Vorhaben werden in der Handreichung u.a. benannt:
• Unterschreitung eines Mindestabstands zu Wohnbebauung von 400 m
• Bodenwertzahl vorherrschend >23
• unzerschnittene störungsarme Räume oder
• hochwertiger Landschaftsbildbereich.
„Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-Freiflächenanlagen) fallen im Gegensatz zu Windenergieanlagen nicht unter den Privilegierungstatbestand des Baugesetzbuches (BauGB) und können nicht über §35 Abs. 3 S. 3 BauGB gesteuert werden. Nichts destotrotz sind mit ihrer Errichtung und ihrem Betrieb erhebliche Eingriffe in Frei- und Naturräume verbunden. Die Ausweisung von solchen Flächen unterliegt allgemein der kommunalen Bauleitplanung.“
Demzufolge bleibt festzuhalten, dass allein die Kommune u.a. in Bezug auf die Definition von Positiv- und/oder Negativkriterien in der Verantwortung steht. Diese Verantwortung sollte unsere SVV annehmen und entsprechende Kriterien beraten und verabschieden.