(1) Der Verein führt den Namen Bündnis für Bernau. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter dem Registereintrag VR 6146 FF eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bernau bei Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Zweck des Vereins ist es, für die Bürgerschaft der Stadt Bernau bei Berlin bei Kommunal- und Bürgermeisterwahlen eine wählbare Alternative zu Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen zum Wohl der Stadt zu schaffen. Der Verein ist nur kommunalpolitisch tätig. Aus seinen Reihen gewählte Mitglieder sollen Lösungen im Sinne einer praktikablen Politik zum Wohle unserer Stadt Bernau bei Berlin suchen.
(2) Werden Vereinsmitglieder als Abgeordnete gewählt, schließen sich diese zu einer Fraktion gleichen Namens zusammen, sofern die in der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bernau bei Berlin geforderte Stärke erreicht wird.
(3) Die Tätigkeit und der Arbeitsrahmen des Vereins verstehen sich als Bürgerbewegung. Der Verein wird seine Ziele unter Ausnutzung aller demokratischer Mittel und Möglichkeiten durchzusetzen suchen. Dazu gehört auch die Möglichkeit, eigene Bewerber aus den Reihen der Vereinsmitglieder in einem Wahlvorschlag aufzustellen. Der Wirkungskreis des Vereins ist auf das Gebiet der Stadt Bernau bei Berlin und ihre Nachbargemeinden begrenzt.
(4) Die inhaltliche Arbeit wird in einem Programm festgelegt, das auf Mitgliederversammlungen den jeweils aktuellen Erfordernissen angepasst werden kann.
(1) Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, freiwillige Spenden und Zuschüsse aufgebracht.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Nur für Ausgaben, die die Grenzen der normalen ehrenamtlichen Tätigkeiten überschreiten, wird auf Vorstandbeschluss eine angemessene Entschädigung gezahlt.
(3) Alle Einnahmen dürfen nur für satzungsmäßige Ziele verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden; die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrages muss nicht begründet werden.
(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines jeden Monats erklärt werden.
(3) Einen Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann jedes Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich an den Vorstand richten.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereines in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) wenn Mitgliedsbeiträge laut Beitragsordnung nicht entrichtet werden und nach einmaliger Mahnung nicht reagiert wurde.
(4) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung/Stellungnahme des Betroffenen mit einer Zweidrittelmehrheit. Dem Mitglied sind die Gründe, die zum Ausschluss geführt haben, zwei Wochen vor seiner Anhörung/Stellungnahme mitzuteilen.
(5) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich zuzuleiten.
(6) Bei Ausscheiden oder Ausschluss hat das ausgeschlossene Mitglied kein Recht auf Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(1) Jedes Mitglied hat das gleiche Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, unverzüglich und schriftlich eine Anschrift enänderung dem Vorstand mitzuteilen.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(1) Jedes Mitglied hat gemäß der Beitragsordnung den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Jahresbeitrag kann auch mittels einer durch das Mitglied erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung eingezogen werden.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt, diese beschließt eine Beitragsordnung.
(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/-in und einem Vorstandsmitglied. Die Funktion des Schatzmeisters übernimmt einer der drei Vorstandsmitglieder.
(2) Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung weitere Personen als Beisitzer mit Stimmrecht in den Vorstand wählen.
(3) Der/die Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in und das Vorstandsmitglied vertreten den Verein. Der Verein ist jeweils durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder zu vertreten.
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung und Festlegung der Reihenfolge und ihrer Behandlung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausfertigung des Jahresberichtes (Rechnungslegungspflicht),
d) Vorschlagsrecht für die Aufnahme neuer Mitglieder.
(2) Der Vorstand führt eine Mitgliederliste, die ständig zu pflegen ist. Aus ihr müssen die Zugänge und Abgänge eindeutig ersichtlich sein.
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren (Amtszeit) einzeln und geheim, mit einfacher Mehrheit, gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wahltermine orientieren sich an den Wahlterminen zur Wahl der Stadtverordneten und Ortsbeiräte der Stadt Bernau bei Berlin.
(2) Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins für die Übergangszeit von drei Monaten als Nachfolger in den Vorstand zu wählen. Vor Ablauf der Übergangszeit ist durch den Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser Mitgliederversammlung stimmen die Mitglieder dem durch den Vorstand gewählten Nachfolger zu oder wählen einen anderen Nachfolger. Der Nachfolger ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu bestätigen; (§ 14 (1) e).
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden einberufen von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom Stellvertreter. Die Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die des/der Stellvertreters/Stellvertreterin.
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom Stellvertreter zu unterschreiben.
(1) Das Vorstandsamt endet
1 mit dem Ablauf der vorgesehenen Amtszeit (§ 11 Abs. 1 Satz in Verbindung mit 2 Satz 3),
2. bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Mitgliedes,
3. wenn ein Mitglied die Niederlegung des Amtes gegenüber dem Vorstand erklärt.
Eine sofortige Niederlegung ist nur möglich wenn:
a) gewährleistet ist, dass auch weiterhin ein funktionsfähiger Vorstand besteht
b) oder bei Niederlegung des Amtes ein wichtiger Grund vorliegt (z. B. Unzumutbarkeit der Fortführung des Amtes).
4. Eine sofortige Niederlegung des Amtes ist nicht möglich, wenn die Voraussetzung nach Abs. (1) Nr. 3. a) oder b) nicht vorliegt. Das Vorstandsmitglied verbleibt im Amt bis zur übergangzeitlichen Bestellung des Nachfolgers durch den Vorstand (§ 11 Abs. 3 Satz, die weitere Verfahrensweise regeln die Sätze 2 bis 4).
(2) Bei Widerruf durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund; bei Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßen Geschäftsführung. Die Widerrufserklärung ist dem Vorstandsmitglied mitzuteilen, damit wird sie wirksam.
(1) Die Mitgliederversammlung ist Zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderung der Satzung,
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) Aufnahme von Mitgliedern,
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein;
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
f) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes,
g) Auflösung des Vereins.
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht angenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderung der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn:
a) es das Interesse des Vereins erfordert
b) oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wurde.
Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
(1) Die Mitgliederversammlung wird geleitet von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung vom Stellvertreter, bei dessen Verhinderung vom 3. Vorstandsmitglied und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen
Jede außerordentliche ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Funktionsfähigkeit des Vereins gefährdet oder beeinträchtigt ist.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung durch Handzeichen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Wird ein Antrag von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder zur geheimen Abstimmung gestellt, wird schriftlich und geheim abgestimmt
(4) Kann bei Wahlen kein Kandidat die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
(5) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung und der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(6) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
(1) Im Fall der Auflösung des Vereins ist der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der Stellvertreter, bei dessen Verhinderung das dritte Vorstandsmitglied vertretungsberechtigter Liquidator, wenn die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt.
(2) Über seine Tätigkeit hat der Liquidator der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen und eine Schlussrechnung zu erteilen.
(3) Die Bücher und Schriften des Vereins sind bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen so aufzubewahren, dass keinem Mitglied Nachteile daraus erwachsen. Die Datenschutzbestimmungen sind einzuhalten.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen gemeinnützigen Organisationen / Vereinen / Einrichtungen zu. Die Entscheidung hierrüber trifft der Vorstand. Mitglieder üben hier das Vorschlagsrecht aus.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Diese Satzung wurde neu errichtet am 17.06.2021 und ersetzt die Satzung vom 27.01.2014
Bernau bei Berlin, den 27.01.2014